Schulfahrten Niedersachsen, Richtlinien, Reisekostenerstattung, Freiplätze
Schulen in Niedersachsen: Schulrechtliche Bestimmungen für Klassenfahrten und Studienfahrten
Niedersächsisches Kultusministerium
http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulfahrten/schulfahrten
Schulfahrten
RdErl. d. MK v. 1.11.2015 - 26 - 82 021 - VORIS 22410 - a) Bekanntmachung „KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” vom 20.11.1984 (SVBl. S.291) b) RdErl. d. MK „Bestimmungen für den Schulsport“ v. 1.10.2011 - 34.6-52100/1 (SVBl. S. 359) - VORIS 22410 - c) Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“ v. 1.9.2009- 15.3-03102/2.4
Leitfaden Schulfahrten
Antrag
Niedersachsen: Landesrechtliche Regelungen zum Umgang mit Freiplätzen
13.4 13.4 In Anwendung der Nr. 7 des Bezugserlasses zu c) können Freiplätze oder Vergünstigungen (z. B. bei Beförderungen, Besichtigungen oder Beherbergungen), die von Reiseveranstaltern, Anbietern von Unterkünften und des Personenverkehrs sowie anderen Anbietern unter denselben Voraussetzungen generell, transparent und unabhängig vom konkreten Einzelfall allen Gruppen angeboten werden (z. B. Preisstaffelungen für Eintrittspreise aufgrund allgemein gültiger Preislisten, generelle Angebote für Gruppen), angenommen werden. Freiplätze oder Vergünstigungen, die speziell für Schulfahrten von entsprechenden Veranstaltern und Anbietern angeboten werden, können angenommen werden, wenn die Freiplätze oder Vergünstigungen in transparenter Form angeboten und nicht eingefordert werden. Nicht transparent sind Angebote, die Freiplätze oder Vergünstigungen nach Wunsch oder eine individuelle Freiplatzregelung beinhalten. Die Freiplätze oder Vergünstigungen, die unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 in Anspruch genommen werden, sind als Leistungsbestandteil in das Vertragsangebot und den Vertragsabschluss aufzunehmen und kostenmindernd auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen oder können von sonstigen Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, in Anspruch genommen werden. Hierüber sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler vor Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen. Bei Beachtung der vorstehenden Regelungen gelten die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 49 NBG und die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB als erteilt.
Niedersachsen: Erstattung der Reisekosten an Lehrerinnen und Lehrer für Schulfahrten
Landesreisekostengesetz Niedersachsen
http://www.nlbv.niedersachsen.de/weitere_aufgaben/umzugskosten_trennungsgeld/trennungsgeld_oder_reisekosten/trennungsgeld-oder-reisekosten-95630.html
Schulfahrten
RdErl. d. MK v. 1.11.2015 - 26 - 82 021 - VORIS 22410 - a) Bekanntmachung „KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” vom 20.11.1984 (SVBl. S.291) b) RdErl. d. MK „Bestimmungen für den Schulsport“ v. 1.10.2011 - 34.6-52100/1 (SVBl. S. 359) - VORIS 22410 - c) Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“ v. 1.9.2009- 15.3-03102/2.4
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/service/formulare
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/dienstreisen